ABB

Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Freibades (ABB) der Stadt Mainburg.

Gemäß. Beschluss des Stadtrates des Stadt Mainburg vom 21.02.2017 werden die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Freibades
wie folgt festgelegt:

  1. Art und Zweck der Einrichtung
    1. Die Stadt Mainburg unterhält und betreibt das Freibad an der Ebrantshauser Straße als eine der Volksgesundheit, dem Schwimmsport und dem Freizeitvergnügen dienende öffentliche Einrichtung.
  2. Verbindlichkeit der ABB
    1. Die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Freibades (ABB) dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im städtischen Freibad.
    2. Die ABB sind für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
    3. Das Personal des Freibades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.
  3. Benutzungsberechtigung
    1. Zur Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen Grundsätzlich jedermann zugelassen.
    2. Personen, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, ist im Interesse der Allgemeinheit der Zutritt zu den Badeanlagen verwehrt.
    3. Kinder unter 6 Jahren sowie Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen, ist der Zutritt und Aufenthalt der Badeanlagen nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
    4. Über die Zulassung geschlossener Gruppen entscheidet die Stadt. Ein Anspruch auf Zulassung und Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht.
    5. Bei jeder Benutzung der Badeanlagen durch Schulklassen, Vereine oder sonstige geschlossene Gruppen ist von diesen eine verantwortliche Person zu stellen. Diese ist auch für die Einhaltung der ABB seitens ihrer Gruppe verantwortlich.
    6. Die Mitnahme von Tieren in das Freibad ist nicht gestattet.
  4. Eintritt
    1. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Bei missbräuchlicher Benutzung wird diese ungültig und eingezogen.
    2. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte und Gebühren werden nicht zurückbezahlt. Für verlorene Einzeleintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
    3. Bei Verlust einer Dutzend- oder Saisonkarte wird der entrichtete Pfand einbehalten. Bei Vorlage eines geeigneten Nachweises
      kann eine neue Karte gegen erneute Erhebung der Pfandgebühr ausgestellt werden.
    4. Der für die Benutzung des Freibades jeweils festgesetzte Eintrittspreis ergibt sich aus dem Tarifblatt, das Bestandteil dieser
      Bedingungen ist.
    5. Zur Einräumung von Sonderpreisen, z.B. für Schulen, Vereine und sonstige geschlossene Gruppen bedarf es einer Sonderregelung für den Einzelfall.
  5. Betriebs- und Benutzungszeiten
    1. Beginn und Ende der Freibadezeit werden alljährlich durch die Stadt bestimmt und öffentlich bekanntgegeben.
    2. Die Betriebszeiten werden durch die Stadt festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben.
    3. Die Stadt kann bei Überfüllung die Badeanlage sperren. Sie ist außerdem berechtigt, das Bad im ganzen oder zum Teil aus besonderen Gründen (Schlechtwetterperiode, Bauarbeiten, Reinigung der Becken, Sportwettkämpfe, Schwimmkurse usw.) zeitweise zu schließen. Eine Ersatzpflicht irgendwelcher Art entsteht der Stadt hierdurch nicht.
  6. Aufbewahrung von Kleidung, Geld, Wertsachen u.a.
    1. Die Badegäste können die vorhandenen Umkleideeinrichtungen in Anspruch nehmen, sowie ihre Garderobe in den Kleiderkästen einschließen. Die für die Kleiderkästen notwendigen Vorhängeschlösser sind von den Badegästen mitzubringen oder an der Kasse auszuleihen.
    2. Bei Verlust des Schlüssels werden Kleider und Wertsachen an den Badegast erst nach eingehender Überprüfung und Beweiserhebung ausgegeben.
  7. Verhalten im Bad
    1. Die Badeeinrichtungen und Badeanlagen sind pfleglich zu behandeln. Die Badegäste haben alles zu vermeiden, was den guten Sitten zuwiderläuft, die Ordnung, Sicherheit und Reinlichkeit in den Badeanlagen gefährdet sowie das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der anderen Badegäste zu stören geeignet ist.
    2. Aus gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme ist nicht gestattet:
      1. Laute Benutzung von Tonwiedergabegeräten
      2. Ball- und Bewegungsspiele außerhalb der vorgesehenen Plätze
      3. Rauchen in den Umkleide- und Sanitärräumen sowie im Badebereich.
    3. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch die betroffenen Personen.
    4. Aus hygienischen Gründen haben auch Kleinkinder eine entsprechende Badekleidung bzw. Unterwäsche zu tragen.
    5. Jeder Badegast hat sich vor Betreten des Badebeckens abzubrausen. Die Körperreinigung ist nur in den Duschräumen gestattet. Der Gebrauch von Seife und das Auswaschen der Badekleidung in den Schwimm- und Durchschreitebecken ist verboten.
    6. Das Sport- und Sprungbecken darf nur von Schwimmern benutzt werden. Der Aufenthalt von Nichtschwimmern mit Schwimmhilfen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Luftmatratzen in allen Becken untersagt.
    7. Seitliches Einspringen in das Schwimmerbecken, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in sämtlichen Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
    8. Das Feilbieten und der Verkauf von Waren sowie das Verteilen von Druckschriften und Reklamemitteln ohne Genehmigung der Stadt ist verboten.
    9. Badegäste haben den Weisungen des Personals des Freibades sowie ggf. anwesendem Personals von Hilfsfirmen Folge zu leisten.
    10. Das Aufsichtführende Personal der Stadt ist berechtigt, Zuwiderhandelnde aus dem Freibad zu verweisen, die Benutzung des Freibades auf Zeit zu Untersagen und notfalls vom sonstigen Hausrecht Gebrauch zu machen. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht zurückerstattet.
    11. Beschädigung und/oder Verunreinigung von Einrichtungen verpflichtet zum Schadenersatz.
    12. Für Schäden, die durch mißbräuchliche oder Fahrlässige Benutzung dieser Einrichtungen entstehen, haftet der Verursacher.
  8. Haftung des Betreibers
    1. Die Badegäste benutzen das Freibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt, die Badeanlage in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt nicht.
    2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
    3. Die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach-, oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
    4. Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet.
    5. Wird Schadenersatz geltend gemacht, so hat dies unverzüglich beim Personal des Freibades zu erfolgen. Außerdem ist dieser Schadenersatzanspruch innerhalb von 14 Tagen bei der Stadtverwaltung Mainburg bzw. dem Stadtunternehmen Mainburg schriftlich zu stellen.
  9. Fundsachen
    1. Fundsachen sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal oder bei der Kasse abzuliefern. Nach 14 Tagen werden nicht abgeholte Fundsachen an das städtische Fundamt weitergeleitet. Dort wird nach den geltenden Bestimmungen über die „Behandlung von Fundsachen“ weiter verfahren. Sofortige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn der Betroffene sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann.
  10. Sonstiges
    1. Sind besondere Anordnungen für die Benutzer spezieller Anlage erforderlich, so werden diese im Rahmen der ABB von der Stadt Mainburg bzw. dem Stadtunternehmen Mainburg und als Betriebsanweisung bekannt gemacht..
  11. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand ist Mainburg
  12. Inkrafttreten
    1. Diese ABB treten am 01.03.2017 in Kraft.

 

Mainburg, 01.03.2017

Josef Reiser
1.Bürgermeister

Erlassen mit Stadtratsbeschluss vom 21.02.2017.